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Ratgeber

Ist es Pflicht, den Hund chippen zu lassen?

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Ja, in acht Bundesländern muss jeder Hund schon heute einen Chip tragen, darunter Berlin, Hamburg und Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen gilt das für große Hunde. Ab dem 31. August 2036 schreibt eine EU-Verordnung den Chip für alle Hunde vor, ab 2041 auch für alle Katzen. Das Chippen kostet beim Tierarzt 12,19 bis 36,56 Euro mit Steuer.

Chip setzen beim Tierarzt, mit Steuer
12,19 bis 36,56 Euro
Gebührenordnung für Tierärzte, Preisliste Nummer 238, einfacher bis dreifacher Satz mit 19 Prozent Umsatzsteuer, Stand 22. November 2022
Eintrag im Haustierregister TASSO
0 Euro
TASSO e.V., Startseite, Registrierung kostenfrei, Stand 3. Oktober 2026
Tierarzt hält ein Lesegerät für den Chip an den Hals einer Katze
Mit einem Lesegerät prüft der Tierarzt, ob die Katze einen Chip trägt. Bild: KI generiert.

In 8 Bundesländern muss jeder Hund gechippt sein

Ob Ihr Hund heute schon einen Chip tragen muss, steht im Hundegesetz Ihres Bundeslandes. Der Chip speichert eine Nummer, mit der sich Ihr Hund eindeutig erkennen lässt. Für jeden Hund vorgeschrieben ist er in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Am frühesten gilt die Pflicht in Brandenburg, dort für jeden Hund, der älter als 8 Wochen ist. In Berlin, Bremen und Hamburg muss der Chip mit 3 Monaten gesetzt sein, in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bis zum Alter von 6 Monaten. Die Anmeldung im Hunderegister von Niedersachsen kostet online 14,50 Euro.

Chippflicht für Hunde in den 16 Bundesländern nach den Hundegesetzen und Hundeverordnungen der Länder, geprüft am 3. Oktober 2026. Steht dort keine Pflicht für alle Hunde, heißt die Spalte: keine landesweite Pflicht gefunden.
BundeslandWelche Hunde einen Chip brauchenBis zu welchem AlterWo Sie den Hund anmelden
Baden-Württembergkeine landesweite Pflicht gefunden. Kampfhunde und gefährliche Hunde brauchen eine dauerhafte Kennzeichnungnicht geregeltKampfhunde bei der Ortspolizeibehörde
Bayernkeine landesweite Pflicht gefundennicht geregeltnicht geregelt
Berlinjeder Hundmit 3 Monatenzentrales Register, sofort bei Beginn der Haltung
Brandenburgjeder Hundälter als 8 Wochenörtliche Ordnungsbehörde, sofort
Bremenjeder Hundmit 3 Monaten, spätestens vor der ersten Weitergabeanerkanntes Haustierregister, sofort nach Beginn der Haltung
Hamburgjeder Hundmit 3 Monatenzuständige Behörde, innerhalb von 2 Wochen
Hessennur gefährliche Hundenicht geregeltNachweis bei der örtlichen Ordnungsbehörde
Mecklenburg-Vorpommernnur gefährliche Hunde, dauerhafte Kennzeichnung, etwa ein Chipnicht geregeltörtliche Ordnungsbehörde, sofort
Niedersachsenjeder Hundbis 6 MonateZentrales Hunderegister vor dem Ende des 7. Lebensmonats
Nordrhein-Westfalengroße Hunde ab 40 Zentimeter Schulterhöhe oder 20 Kilogramm und gefährliche Hundenicht geregeltAnzeige bei der zuständigen Behörde
Rheinland-Pfalznur gefährliche Hundenicht geregeltNachweis bei der zuständigen Behörde
Saarlandnur gefährliche Hunde, dauerhafte Kennzeichnungnicht geregeltNachweis bei der Ortspolizeibehörde
Sachsenkeine landesweite Pflicht gefundennicht geregeltnicht geregelt
Sachsen-Anhaltjeder Hundbis 6 Monatezuständige Behörde, sofort nach Beginn der Haltung
Schleswig-Holsteinjeder Hundälter als 3 Monateim Hundegesetz nicht vorgeschrieben
Thüringenjeder Hundkein Alter genanntChip der zuständigen Behörde melden

Neben den Regeln der Länder können Städte und Gemeinden eigene Vorschriften haben. Fragen Sie im Zweifel beim Ordnungsamt nach.

Wo nur bestimmte Hunde einen Chip brauchen

In Nordrhein-Westfalen braucht ein großer Hund einen Chip. Groß ist ein Hund, der ausgewachsen mindestens 40 Zentimeter Schulterhöhe oder 20 Kilogramm erreicht. Dasselbe gilt dort für gefährliche Hunde.

In Hessen und Rheinland-Pfalz müssen nur gefährliche Hunde gechippt sein, in Mecklenburg-Vorpommern und im Saarland brauchen sie eine dauerhafte Kennzeichnung. In Baden-Württemberg gilt das für Kampfhunde und gefährliche Hunde. Welche Hunde als gefährlich gelten, legt jedes Land selbst fest.

Im Landesrecht von Bayern und Sachsen steht keine Pflicht, alle Hunde zu chippen. Für eine Reise ins EU-Ausland braucht Ihr Hund den Chip trotzdem.

Ab 2036 gilt die Chippflicht in der ganzen EU

Am 17. Juni 2026 hat die EU eine Verordnung über das Wohlergehen und die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen beschlossen. Danach muss jeder Hund und jede Katze einen Chip tragen und in einer staatlichen Datenbank registriert sein. Die Pflicht beginnt für die einzelnen Gruppen zu verschiedenen Terminen.

  • Wer Hunde oder Katzen verkauft, verschenkt oder im Internet anbietet, muss sie ab dem 31. August 2030 gechippt und registriert abgeben. Ausgenommen ist nur, wer gelegentlich ein Tier verschenkt, ohne es im Internet anzubieten.
  • Für alle anderen Hundehalter gilt die Pflicht ab dem 31. August 2036.
  • Für alle anderen Katzenhalter gilt sie ab dem 31. August 2041.

Gechippt werden muss ein Tier dann spätestens mit 3 Monaten. Die Tierarztpraxis trägt es innerhalb von 2 Werktagen in die Datenbank ein. Ein Chip, den Ihr Tier vor dem 31. August 2028 bekommen hat, zählt weiter, solange er lesbar ist.

Ohne Registrierung hilft der Chip nicht weiter

Der Chip speichert nur eine Nummer, keinen Namen und keine Adresse. Findet jemand Ihr entlaufenes Tier und lässt den Chip auslesen, hat er damit noch keinen Weg zu Ihnen. Den bekommt er erst, wenn die Nummer in einem Haustierregister mit Ihren Kontaktdaten verbunden ist.

  1. Lassen Sie sich die Chipnummer nach dem Setzen geben und heben Sie sie auf.
  2. Tragen Sie Ihr Tier kostenlos bei einem Haustierregister ein, etwa bei TASSO oder bei FINDEFIX, dem Register des Deutschen Tierschutzbundes.
  3. Verlangt Ihr Bundesland eine Anmeldung bei einer Behörde oder einem Landesregister, erledigen Sie diese zusätzlich. In Bremen zählt nur ein Haustierregister, das die Behörde anerkannt hat.
  4. Melden Sie Umzug, neue Telefonnummer, Abgabe oder Tod Ihres Tieres. In Hamburg haben Sie dafür 2 Wochen Zeit, in Berlin müssen Sie es sofort tun.

Was das Chippen beim Tierarzt kostet

Jede Tierarztpraxis rechnet nach der Gebührenordnung für Tierärzte ab, kurz GOT. Diese Preisliste nennt einen Grundpreis, den die Praxis bis zum Dreifachen erhöhen darf. Dazu kommen 19 Prozent Umsatzsteuer.

Das Setzen des Chips kostet im einfachen Satz 10,24 Euro und im dreifachen Satz mit Steuer 36,56 Euro. Für die Dokumentation kann die Praxis 5,50 Euro berechnen, für das Ablesen eines Chips 4,59 Euro.

Chip setzen und ablesen nach der GOT. Die rechte Spalte enthält 19 Prozent Umsatzsteuer.
LeistungNummer auf der Rechnungeinfacher Satzdreifacher Satz mit Steuer
Chip setzen23810,24 Euro36,56 Euro
Dokumentation der Kennzeichnung2395,50 Euro19,63 Euro
Chip oder Tätowierung ablesen2404,59 Euro16,39 Euro

Eine Narkose braucht Ihr Tier für den Chip nicht, das Tierschutzgesetz verlangt dafür keine Betäubung. Die Praxis setzt den Chip mit einer Spritze unter die Haut, in Niedersachsen an der linken Halsseite. Ob der Chip noch lesbar ist, kann die Praxis bei der jährlichen Vorsorgeuntersuchung prüfen.

Katze chippen, wo es heute schon Pflicht ist

Eine Chippflicht für alle Katzen gibt es in Deutschland heute noch nicht. Das Tierschutzgesetz erlaubt den Ländern aber, Gebiete festzulegen, in denen zu viele frei lebende Katzen leiden. Dort kann eine Katzenschutzverordnung für Katzen mit Freigang Kastration, Chip und Registrierung vorschreiben.

Ein Beispiel ist Berlin. Dort darf seit dem 9. Juni 2022 keine unkastrierte Katze mehr unbeaufsichtigt nach draußen. Eine kastrierte Katze mit Freigang muss gechipt und bei einer anerkannten Stelle registriert sein. Anerkannt sind dort TASSO, FINDEFIX und die Internationale Zentrale Tierregistrierung. Ob an Ihrem Wohnort eine solche Verordnung gilt, sagt Ihnen das Ordnungsamt oder das Veterinäramt.

Ohne Chip keine Reise ins EU-Ausland

Für private Reisen mit Hund, Katze oder Frettchen in ein anderes EU-Land ist der Chip Pflicht. Er muss den weltweit üblichen Normen entsprechen und eine 15-stellige Nummer haben. Eine gut lesbare Tätowierung reicht nur, wenn sie vor dem 3. Juli 2011 gestochen wurde.

Wichtig ist die Reihenfolge: Erst kommt der Chip, dann die Tollwutimpfung. Eine Impfung vor dem Chip zählt für die Reise nicht. Was außerdem im Ausweis stehen muss, erklärt der Ratgeber zum EU-Heimtierausweis.

Häufige Fragen

Muss ich meine Katze chippen lassen?

Eine Chippflicht für alle Katzen gibt es in Deutschland heute noch nicht. Wo eine Katzenschutzverordnung gilt, etwa in Berlin, müssen Katzen mit Freigang gechippt und registriert sein. Ab dem 31. August 2041 schreibt eine EU-Verordnung den Chip für alle Katzen vor.

Was kostet es, einen Hund chippen zu lassen?

Das Chippen eines Hundes kostet beim Tierarzt 12,19 bis 36,56 Euro mit Steuer. Berechnet die Praxis zusätzlich die Dokumentation, kommen 6,55 bis 19,63 Euro dazu. Der Eintrag bei TASSO oder FINDEFIX ist kostenlos.

Wo registriere ich den Chip meines Hundes?

Den Chip Ihres Hundes registrieren Sie kostenlos bei einem Haustierregister wie TASSO oder FINDEFIX. In einigen Bundesländern müssen Sie den Hund zusätzlich bei einer Behörde oder einem Landesregister anmelden, etwa in Niedersachsen, Berlin und Hamburg. In Bremen zählt nur ein Register, das die Behörde anerkannt hat.

Braucht mein Hund für das Chippen eine Narkose?

Nein, für das Chippen braucht Ihr Hund keine Narkose. Die Praxis setzt den Chip mit einer Spritze unter die Haut. Das Tierschutzgesetz verlangt dafür keine Betäubung.

Gilt in Bayern eine Chippflicht für Hunde?

Nein, im bayerischen Landesrecht steht keine Chippflicht für alle Hunde. Für Reisen ins EU-Ausland braucht Ihr Hund trotzdem einen Chip. Ab dem 31. August 2036 schreibt eine EU-Verordnung den Chip für alle Hunde vor.

Zählt ein alter Chip nach den neuen EU-Regeln weiter?

Ja, ein Chip, den Ihr Tier vor dem 31. August 2028 bekommen hat, zählt nach den neuen EU-Regeln weiter, solange er lesbar ist. Ist er nicht mehr lesbar, braucht Ihr Tier einen neuen Chip. Die neue Nummer tragen Sie dann im Register ein.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Verordnung (EU) 2026/1818 vom 17. Juni 2026 über das Wohlergehen und die Rückverfolgbarkeit von Hunden und Katzen, Artikel 20 (Kennzeichnung und Registrierung) und Artikel zum Inkrafttreten, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (EUR-Lex),
  2. Protecting the welfare of dogs and cats (Regulation (EU) 2026/1818 gilt ab 31. August 2028), Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
  3. Anlage zur Tierärztegebührenordnung, Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen (Nummern 238, 239, 240), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  4. § 5 Tierschutzgesetz, Betäubung (Absatz 3 Nummer 7: keine Betäubung für die Kennzeichnung durch implantierten Transponder), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  5. § 13b Tierschutzgesetz, Schutz freilebender Katzen durch Rechtsverordnung der Länder, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de),
  6. Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (HuV BW 2000), §§ 3 und 4, Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de),
  7. Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 18 Halten von Hunden, Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de),
  8. Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), Art. 37 Halten gefährlicher Tiere, Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de),
  9. Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Bayern), Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de),
  10. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz), §§ 4, 12, 13 und 34, Land Berlin (gesetze.berlin.de),
  11. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung, HundehV) vom 24. Juni 2024, § 2, Land Brandenburg (BRAVORS),
  12. Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) vom 24. Juni 2025, zuletzt geändert am 24. März 2026, §§ 4, 5 und 20, Freie Hansestadt Bremen (Transparenzportal),
  13. Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz), § 11 Kennzeichnungspflichten, Freie und Hansestadt Hamburg (landesrecht-hamburg.de),
  14. Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz), § 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten, Freie und Hansestadt Hamburg (landesrecht-hamburg.de),
  15. Hundegesetz Hamburg, Pflichten für Hundehalterinnen und Hundehalter, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg,
  16. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), § 12 Kennzeichnung, Land Hessen (Bürgerservice Hessenrecht),
  17. Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung, HundehVO M-V), § 3, Land Mecklenburg-Vorpommern (landesrecht-mv.de),
  18. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), § 4 Kennzeichnung, Land Niedersachsen (NI-VORIS),
  19. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG), § 6 Mitteilungspflicht, Land Niedersachsen (NI-VORIS),
  20. Das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG), Kennzeichnung und Zentrales Hunderegister, Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
  21. Zentrales Hunderegister Niedersachsen, Gebühren der Anmeldung, Zentrales Hunderegister Niedersachsen (GovConnect GmbH im Auftrag des Landes),
  22. Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz, LHundG NRW), §§ 4 und 11, Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de),
  23. Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Rheinland-Pfalz, § 4, Land Rheinland-Pfalz (landesrecht.rlp.de),
  24. Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (HuV SL), § 5, Saarland (recht.saarland.de),
  25. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Sachsen), Fassung gültig ab 1. Januar 2020, Freistaat Sachsen (REVOSax),
  26. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (Sachsen), Freistaat Sachsen (REVOSax),
  27. Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz, HundeG LSA), §§ 2 und 15, Land Sachsen-Anhalt (landesrecht.sachsen-anhalt.de),
  28. Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) Schleswig-Holstein, § 5 Kennzeichnung, Land Schleswig-Holstein (gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de),
  29. Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG), § 2, Freistaat Thüringen (landesrecht.thueringen.de),
  30. Berliner Katzenschutzverordnung, Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin,
  31. Kennzeichnung von Heimtieren (Mikrochip für Reisen nach Delegierter Verordnung (EU) 2026/131), Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
  32. Reisen mit Heimtieren: Hunde, Katzen und Frettchen (Delegierte Verordnung (EU) 2026/131, seit 22. April 2026), erschienen am 24. Juli 2026, Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
  33. TASSO Haustierregister, kostenlose Registrierung, TASSO e.V.,
  34. FINDEFIX, das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes, kostenlose Registrierung, Deutscher Tierschutzbund e.V.,

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Stand dieser Angaben: 3. Oktober 2026.