Das Veterinäramt ist für vernachlässigte Tiere zuständig
Zuständig ist das Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der das Tier gehalten wird. In Sachsen heißt es Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, in anderen Ländern ähnlich. Dort arbeiten Amtstierärztinnen und Amtstierärzte, die eine Haltung kontrollieren und dem Halter Auflagen machen dürfen.
Ein Tierschutzverein oder ein Tierheim kann Sie beraten, darf aber nichts anordnen. Das Tierschutzgesetz gibt diese Befugnis nur der Behörde. Wenden Sie sich deshalb zuerst an das Amt und nicht an einen Verein.
Woran Sie ein vernachlässigtes Tier erkennen
Das Tierschutzgesetz verlangt von jedem Halter vier Dinge. Er muss sein Tier passend ernähren, pflegen und unterbringen, und er darf ihm die nötige Bewegung nicht so stark nehmen, dass es leidet. Dazu muss er wissen, was sein Tier braucht. Fehlt eines davon über längere Zeit, kann das ein Fall für das Amt sein.
Typische Hinweise sehen Sie oft schon von außen:
- Das Tier hat über Tage kein Wasser oder kein Futter.
- Es ist stark abgemagert, das Fell ist verfilzt oder verdreckt.
- Eine Verletzung oder Krankheit bleibt sichtbar unbehandelt.
- Das Tier steht ohne Schutz in Kälte, Regen oder praller Sonne.
- Ein Hund ist dauernd angekettet oder in einem engen Zwinger eingesperrt.
- Viele Tiere leben auf engem Raum in Kot und Urin.
Ein einzelner Eindruck reicht oft nicht. Schauen Sie, wenn möglich, an mehreren Tagen hin und notieren Sie, was Sie jeweils sehen.
Diese Angaben gehören in Ihre Meldung
Je genauer Ihre Meldung ist, desto schneller kann das Amt handeln. Das sächsische Tiergesundheitsportal empfiehlt, die Meldung schriftlich zu schicken und diese Angaben zu machen:
- Nennen Sie den Ort so genau wie möglich, mit Adresse, Wegbeschreibung oder Koordinaten.
- Schreiben Sie dazu, wann Sie etwas beobachtet haben, mit Datum und Uhrzeit.
- Beschreiben Sie, was Sie gesehen oder gehört haben, und wie oft.
- Legen Sie Fotos, Videos oder eine eigene Skizze bei, wenn Sie welche haben.
- Nennen Sie, wer beteiligt ist, und ob es weitere Zeugen gibt.
Mit Namen melden hilft dem Tier
Sie können eine Meldung auch ohne Namen abgeben. Der Deutsche Tierschutzbund schreibt aber, dass die Behörde schneller handelt, wenn Augenzeugen sich selbst melden. Das Amt braucht Angaben aus erster Hand und kann bei Rückfragen nur jemanden erreichen, der einen Namen und eine Telefonnummer hinterlassen hat.
Auch der Umweg über einen Tierschutzverein kostet Zeit. Melden Sie sich deshalb lieber selbst beim Amt.
Was das Veterinäramt tun darf
Nach Ihrer Meldung prüft das Amt den Vorwurf und stellt fest, ob die Haltung gegen das Tierschutzgesetz verstößt. Je nach Ergebnis hat es mehrere Mittel, die das Gesetz ausdrücklich nennt.
| Maßnahme | Wann das Amt sie nutzen kann |
|---|---|
| Auflagen für den Halter | Wenn Futter, Pflege, Unterbringung oder Bewegung nicht stimmen |
| Tier wegnehmen und anderswo unterbringen | Wenn ein Amtstierarzt erhebliche Vernachlässigung feststellt, auf Kosten des Halters |
| Tier verkaufen oder abgeben | Wenn der Halter die Haltung auch nach einer Frist nicht in Ordnung bringt |
| Haltungsverbot | Wenn jemand wiederholt oder grob gegen die Regeln verstößt und Tiere dadurch erheblich leiden |
Ein Haltungsverbot heißt: Die Person darf keine Tiere einer bestimmten Art oder gar keine Tiere mehr halten oder betreuen. Das Amt kann es aufheben, wenn der Grund dafür wegfällt.
Wann Sie die Polizei rufen
Ist ein Tier in akuter Gefahr und das Veterinäramt nicht erreichbar, etwa nachts oder am Wochenende, wenden Sie sich an die Polizei oder die Rettungsleitstelle. Das gilt zum Beispiel für einen Hund, der bei Hitze im geschlossenen Auto sitzt. Was Sie dann tun, erklärt der Ratgeber zum Hitzschlag bei Hund und Katze.
Bei einem eindeutigen Fall von Tierquälerei können Sie außerdem Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen. Wer ein Tier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen zufügt, macht sich strafbar. Darauf stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Wer sein eigenes Tier durch Vernachlässigung erheblich leiden lässt, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 Euro betragen, bei leichteren Verstößen bis zu 5.000 Euro. Welche Pflichten Tierhalter im Einzelnen haben, steht im eigenen Ratgeber.
Häufige Fragen
Wo melde ich ein vernachlässigtes Tier?
Ein vernachlässigtes Tier melden Sie dem Veterinäramt des Landkreises oder der Stadt, in der das Tier gehalten wird. Nur dieses Amt darf die Haltung kontrollieren und dem Halter Auflagen machen. Ist das Amt in einem Notfall nicht erreichbar, rufen Sie die Polizei.
Kann ich Tierquälerei anonym beim Veterinäramt melden?
Ja, eine Meldung ohne Namen ist möglich. Der Deutsche Tierschutzbund schreibt aber, dass die Behörde schneller handelt, wenn sich Augenzeugen selbst melden. Mit Namen und Telefonnummer kann das Amt Sie bei Rückfragen erreichen.
Darf das Veterinäramt einem Halter das Tier wegnehmen?
Ja, das Veterinäramt darf ein Tier wegnehmen, wenn ein Amtstierarzt feststellt, dass es erheblich vernachlässigt ist. Das Tier kommt dann auf Kosten des Halters woanders unter. Bessert sich die Haltung auch nach einer Frist nicht, kann das Amt das Tier abgeben.
Welche Strafe droht bei Tierquälerei in Deutschland?
Für Tierquälerei drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Das gilt etwa, wenn jemand einem Tier aus Rohheit erhebliche Schmerzen zufügt. Wer sein Tier vernachlässigt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen.
Wen rufe ich, wenn das Veterinäramt am Wochenende nicht erreichbar ist?
Ist das Veterinäramt am Wochenende nicht erreichbar und ein Tier in akuter Gefahr, rufen Sie die Polizei oder die Rettungsleitstelle. Ihre schriftliche Meldung an das Amt schicken Sie trotzdem, damit es die Haltung später prüfen kann.
