Wann ein Behandlungsfehler beim Tierarzt vorliegt
Ein Tierarzt schuldet Ihnen sein Bemühen um Hilfe und Heilung, aber nicht den Erfolg. So hat es der Bundesgerichtshof im Mai 2016 formuliert, weil ein lebender Körper nie ganz berechenbar ist. Stirbt ein Tier oder heilt eine Wunde schlecht, ist das deshalb noch kein Beweis für einen Fehler.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt gegen die anerkannten Regeln der Tiermedizin verstößt. Dazu gehört auch, eine nötige Untersuchung zu unterlassen. Im Fall vor dem Bundesgerichtshof hatte ein Tierarzt die Wunde an einem Pferdebein verschlossen, das Bein aber nicht weiter untersucht. Der Knochen hatte einen Riss, der Tage später ganz brach.
Wer was beweisen muss
Wollen Sie Schadenersatz, müssen Sie in der Regel drei Dinge beweisen: den Fehler, den Schaden und dass der Fehler den Schaden verursacht hat. Gerade die Ursache ist oft schwer zu beweisen, weil ein Tier auch aus anderen Gründen krank werden kann.
Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Last um. Grob ist ein Fehler, der aus tierärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Tierarzt schlicht nicht passieren darf. Dann muss der Tierarzt beweisen, dass sein Fehler den Schaden nicht verursacht hat. Das hat der Bundesgerichtshof 2016 für Tierärzte ausdrücklich so entschieden.
Was Sie bei einem Verdacht sofort tun
Bei einem Verdacht zählt vor allem, was Sie später belegen können. Gehen Sie deshalb in dieser Reihenfolge vor.
- Sorgen Sie zuerst für Ihr Tier. Hat es Schmerzen oder geht es ihm schlechter, bringen Sie es in eine andere Praxis oder in den Notdienst.
- Sammeln Sie Rechnungen, Befunde, Röntgenbilder und Fotos. Schreiben Sie auf, wann wer was gesagt und getan hat, solange Sie sich gut erinnern.
- Bitten Sie die Praxis schriftlich um Kopien der Befunde. Die Praxis muss ihre Aufzeichnungen in Bayern und Westfalen-Lippe mindestens 5 Jahre aufbewahren.
- Sprechen Sie mit der Praxis. Die Kammern in Bayern und Nordrhein raten, Missverständnisse zuerst im Gespräch zu klären.
- Notieren Sie sich die Fristen und lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie Geld fordern oder klagen.
Eine zweite Meinung hilft doppelt. Ihr Tier wird weiter versorgt, und Sie erfahren, wie eine andere Tierärztin den Fall sieht. Bei schweren oder seltenen Krankheiten kann ein Fachtierarzt die richtige Adresse sein.
Wer einen Behandlungsfehler begutachtet
In Bayern und Nordrhein prüft die Tierärztekammer keinen Behandlungsfehler. Die bayerische Landestierärztekammer schreibt ausdrücklich, dass ihre Bezirksverbände keine Gutachten zu falscher Behandlung erstellen. Sie prüfen auch nicht, ob eine Diagnose richtig oder eine Therapie nötig war.
Ein Gutachten müssen Sie deshalb selbst in Auftrag geben und bezahlen, so beschreibt es die bayerische Kammer. Kommt es zum Prozess und braucht das Gericht ein Gutachten, wählt es den Sachverständigen selbst aus.
Die Kammer in Nordrhein prüft bei einer Beschwerde nur, ob der Tierarzt seine Berufspflichten verletzt hat. Fragen zu Schadenersatz und Fehlbehandlung gehören dort ausdrücklich vor ein Gericht.
Welchen Schaden der Tierarzt ersetzen muss
Hat ein Tierarzt einen Fehler gemacht, muss er den Schaden ersetzen, der daraus entstanden ist. Dazu gehören vor allem die Kosten der nötigen Nachbehandlung. Diese Kosten dürfen den Wert Ihres Tieres auch deutlich übersteigen, das steht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch.
In Bayern muss jeder Tierarzt für Schäden aus seiner Arbeit ausreichend versichert sein. So steht es in der Berufsordnung der Landestierärztekammer.
Wie hoch der Schaden in Ihrem Fall ist, hängt von vielen Umständen ab. Lassen Sie sich dazu beraten, etwa von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit Erfahrung im Tierarztrecht.
Schlichtung bei der Kammer oder Klage vor Gericht
Manche Kammern bieten eine Schlichtung an. In Nordrhein kostet sie 400 bis 700 Euro, und am Ende steht ein Vorschlag, der nicht bindend ist. In Westfalen-Lippe müssen beide Seiten der Schlichtung zustimmen und persönlich erscheinen. Der Weg zum Gericht bleibt Ihnen danach offen.
Läuft bereits ein Gerichtsverfahren, führt die Kammer in Nordrhein in der Regel keine Schlichtung mehr durch. Klären Sie deshalb vorher, welchen Weg Sie gehen wollen.
Eine Beschwerde über einen Tierarzt bei der Kammer ist ein anderer Weg. Sie kann zu einer Rüge oder einer Geldbuße führen, aber nicht zu Schadenersatz für Sie.
Diese Fristen gelten beim Behandlungsfehler
Ansprüche auf Schadenersatz verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und Sie von ihm und vom Verantwortlichen erfahren haben. Ohne Rücksicht auf Ihr Wissen ist nach 10 Jahren Schluss.
Für eine Beschwerde bei der Kammer gelten kürzere Zeiten. In Nordrhein soll der Vorfall nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
Häufige Fragen
Muss der Tierarzt beweisen, dass er keinen Behandlungsfehler gemacht hat?
Nein, in der Regel müssen Sie als Halter den Behandlungsfehler, den Schaden und die Ursache beweisen. Anders ist es bei einem groben Behandlungsfehler. Dann muss der Tierarzt beweisen, dass sein Fehler den Schaden nicht verursacht hat, so hat es der Bundesgerichtshof 2016 entschieden.
Was ist ein grober Behandlungsfehler beim Tierarzt?
Ein grober Behandlungsfehler beim Tierarzt ist ein Fehler, der aus tierärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Tierarzt schlicht nicht passieren darf. Auch eine grob unterlassene Untersuchung kann dazu zählen. Ob ein Fehler grob ist, entscheidet im Streit das Gericht.
Prüft die Tierärztekammer einen Behandlungsfehler?
Die Tierärztekammer prüft einen Behandlungsfehler zum Beispiel in Bayern und Nordrhein nicht. Die bayerische Kammer erstellt dazu keine Gutachten, die Kammer Nordrhein prüft nur berufsrechtliche Fragen. Ein Gutachten müssen Sie selbst beauftragen, im Prozess wählt das Gericht den Sachverständigen aus.
Wie lange habe ich Zeit, Schadenersatz vom Tierarzt zu fordern?
Schadenersatz vom Tierarzt können Sie 3 Jahre lang fordern, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden erfahren haben. Spätestens 10 Jahre nach dem Schaden ist der Anspruch verjährt. Lassen Sie sich früh beraten, damit keine Frist verstreicht.
Muss mich der Tierarzt so aufklären wie ein Humanmediziner?
Nein, die strengen Regeln zur Aufklärung beim Arzt gelten für den Tierarzt nicht. Er muss Sie über Vor- und Nachteile und Risiken einer Behandlung beraten, aber nicht über jede denkbare Komplikation. So hat es das Amtsgericht Brandenburg im Januar 2025 entschieden.
